LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2010
L 5 AS 139/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3019/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2010 (L 5 AS 139/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20787

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 139/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20787

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2010 wird abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 320,00 EUR/Monat ab 10. August 2009 insgesamt zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 erbringen zu müssen.

Der am ... 1987 geborene Antragsteller bewohnte bis zum 29. November 2008 eine Mietwohnung mit seiner Mutter und bezog bis dahin keine Leistungen nach dem SGB II. Er war ab dem 1. Juli 2008 zeitweise bei der A. Dienstleistungsservice GmbH versicherungspflichtig tätig. Das Sozialgericht ist nach erfolgter Beweisaufnahme von einer Beschäftigung bis zum 30. September 2008 ausgegangen. Ferner war er ab Mitte Oktober 2008 bei der Firma Holz- und Bautenschutz J. tätig. Das Sozialgericht hat insoweit eine Schwarzarbeit von Mitte Oktober bis Anfang/Mitte November 2008 angenommen.