LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.04.2011
L 8 B 38/08 SO
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau ? Beschluss - S 10 SO 32/07 ? 25.11.2008,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.04.2011 (L 8 B 38/08 SO) - DRsp Nr. 2011/16237

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen L 8 B 38/08 SO

DRsp Nr. 2011/16237

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

Die am ... 1960 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Fachverkäuferin abgeschlossen und war zuletzt selbstständig erwerbstätig. Ihr wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Nach einem Amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juni 2005 war die Klägerin voll erwerbsgemindert. Für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der zuständige Rentenversicherungsträger verneinte die Voraussetzungen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII unter dem 31. Oktober 2005.