LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.08.2011
L 10 R 148/11 B
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 672/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.08.2011 (L 10 R 148/11 B) - DRsp Nr. 2011/22189

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 10 R 148/11 B

DRsp Nr. 2011/22189

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2011 aufgehoben.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. M., E.4, M. bewilligt.

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht wegen unzureichender Erfolgsaussichten der Klage.

Die im Mai 19 ... geborene Klägerin beantragte im Februar 2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 1. Oktober 2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 Widerspruch ein. Daraufhin erließ die Beklagte am 1. Juni 2010 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, der ausweislich eines Aktenvermerks am 2. Juni 2010 an die Klägerin versandt wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 29. Juni 2010 erneut an die Beklagte. Dieses ist überschrieben mit "Widerspruch gegen die Zurückweisung meines Widerspruchs vom 01.06.2010". Nach umfassenden Ausführungen in der Sache bat die Klägerin am Schluss des Schreibens darum, ihren Fall nochmals zu prüfen. Sie hoffe auf einen baldigen Bescheid von der Beklagten und fügte verschiedene Arztbriefe bei, darunter ein aktueller aus Juni 2010.