LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2011
L 5 AS 427/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2194/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2011 (L 5 AS 427/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/8407

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 427/10 B ER

DRsp Nr. 2011/8407

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2010 wird abgeändert. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 vorläufig weitere 108,08 EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I. Der am ... 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Dieses besteht aus vier Wohneinheiten und ist nicht wärmegedämmt. In der Wohnung des Beschwerdeführers sind noch die originalen Doppelfenster vorhanden. Für Hausgeld sind monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Warmwassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme (Roca 20/20 FP) mit einer Stromaufnahme laut Beschwerdeführer von 240 Watt. Er hat im Schreiben vom 25. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg angegeben, ein Energieverbrauchsmessgerät zur Erfassung des Stromverbrauchs der Heizung eingebaut zu haben. In der Zeit zwischen dem 10. Februar 2009 und dem 10. Februar 2010 habe der Stromverbrauch 287,69 kw/h betragen.