LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2010
L 5 AS 418/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1479/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2010 (L 5 AS 418/09 NZB) - DRsp Nr. 2011/20779

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 418/09 NZB

DRsp Nr. 2011/20779

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer begehren die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 6. Oktober 2009 und die Durchführung des Berufungsverfahrens.

Die Kläger und Beschwerdeführer beziehen von der Beklagten und Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2005 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 9. August 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines Schlafzimmerschranks ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 zurück.

Am 30. Mai 2008 haben die Kläger Klage erhoben, die sie ebenfalls nicht begründet haben. Im Erörterungstermin beim SG am 26. September 2008 haben sie ausgeführt, sie seien zur ratenweisen Rückzahlung eines möglicherweise für den Schlafzimmerschrank zu bewilligenden Darlehens derzeit nicht in der Lage. Sie haben dann - wie auch die Beklagte - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.