LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.02.2011
L 6 U 100/08 NZB
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 55/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.02.2011 (L 6 U 100/08 NZB) - DRsp Nr. 2012/19170

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen L 6 U 100/08 NZB

DRsp Nr. 2012/19170

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren.

Mit Bescheid vom 11. April 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) dem Grunde nach Übergangsleistungen ab dem 20. November 2001. Mit Bescheid vom 1. März 2006 gewährte sie ihr für den Zeitraum vom 20. November 2004 bis 19. November 2005 Leistungen in Höhe von 3.954,63 EUR und behielt diese wegen möglicher Erstattungsansprüche der ARGE SGB II des Landkreises Wittenberg (ARGE) ein. Am 9. Mai 2006 machte die ARGE gegenüber der Beklagten nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.097,77 EUR geltend und teilte mit, dieser resultiere aus der nach § 48 SGB X aufgehobenen Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 19. November 2006. Das Schreiben der ARGE vom 4. Mai 2006 trägt den handschriftlichen Vermerk: "Nach telef. RS mit Fr. Fischer vom AA (...) handelt es sich um einen Schreibfehler. In den dortigen Belegen steht 2005."