LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.11.2010
L 5 B 397/07 AS
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AS 704/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.11.2010 (L 5 B 397/07 AS) - DRsp Nr. 2011/3292

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 5 B 397/07 AS

DRsp Nr. 2011/3292

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihr geführtes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

Die Klägerin bezog von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 9. November 2006 forderte die Beklagte sie auf, am 29. November 2006 um 9.30 Uhr bei ihr vorzusprechen und dort Unterlagen vorzulegen. Gegen das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehene Schreiben legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 27. November 2006 Widerspruch ein. Sie müsse zu dem Termin nicht erscheinen, da ihr Sohn Maik das "konstitutive Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" sei. Er habe den Leistungsantrag gestellt und werde deshalb zu dem Termin erscheinen. Sie selbst stehe in einem Arbeitsverhältnis und sei persönlich nicht hilfebedürftig.