Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Magdeburg vom 7. März 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem SG Magdeburg (
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