LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.08.2011
L 3 R 106/11 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg ? Beschluss - S 8 R 183/11 ER ? 07.03.2011,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.08.2011 (L 3 R 106/11 B) - DRsp Nr. 2011/16197

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen L 3 R 106/11 B

DRsp Nr. 2011/16197

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Magdeburg vom 7. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem SG Magdeburg (SG) geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem sie sich gegen die Verrechnung einer laufenden Geldleistung (Altersrente) mit Forderungen der Bundesagentur für Arbeit wendet.