LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.01.2011
L 2 AL 70/10 B
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 1 AL 321/09,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.01.2011 (L 2 AL 70/10 B) - DRsp Nr. 2011/4666

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 70/10 B

DRsp Nr. 2011/4666

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Aufhebung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) und die Verpflichtung zur Erstattung dieser Leistungen sowie dafür gezahlter Sozialversicherungsbeiträge.

Der am 1952 geborene verheiratete Kläger meldete sich nach einer Beschäftigung bei der Fa. L (Arbeitgeber) in H am 16. November 2004 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten die Zahlung von Alg. Am 3. Dezember 2004 und nochmals mit dem am 15. Dezember 2004 eingegangenen schriftlichen Antrag auf Alg meldete der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme einer Nebentätigkeit von unter 15 Stunden wöchentlich bei dem Arbeitgeber ab dem 1. Dezember 2004. Nach den eingereichten Unterlagen hatte der Kläger die Steuerklasse III, und es bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Das Bruttoentgelt im Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 betrug insgesamt 15.472,60 Euro. Am 14. Januar 2004 ging die Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers für den Dezember 2004 ein, in der er erklärte, dass die geleisteten Stunden jeweils unter 15 Stunden wöchentlich betrugen.