LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.03.2010
L 5 AS 23/09 B ER und L 5 AS 24/09 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3438/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.03.2010 (L 5 AS 23/09 B ER und L 5 AS 24/09 B) - DRsp Nr. 2011/20778

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 23/09 B ER und L 5 AS 24/09 B

DRsp Nr. 2011/20778

Die Antragsgegnerin wird unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Begleichung der Umzugskosten ein Darlehen iHv 492,96 EUR zu gewähren Zug um Zug gegen Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung und mit der Maßgabe, dass der Darlehensbetrag, - soweit die Rechnung vom 28. November 2008 noch nicht vollständig beglichen ist, an den Umzugsunternehmer, die Fa. R. Z., Inhaber N. P., in H., andernfalls - soweit wegen der Begleichung der Rechnung Mietschulden entstanden sind, an den Vermieter, J. C. aus L., ausgezahlt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2008 für das erstinstanzliche Verfahren sowie auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. bewilligt.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für das Verfahren L 5 AS 23/09 B ER in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung ihrer Umzugskosten.