Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Magdeburg (
In der Hauptsache begehrt er im Wege des Überprüfungsverfahrens eine Nachbewilligung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch die Nichtberücksichtigung seines aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezogenen Ausbildungsgeldes iHv 57,00 EUR monatlich als Einkommen. Einen von ihm nach Bestandskraft der Sozialhilfebewilligungen gestellten Überprüfungsantrag hatte der Beklagte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt.
Am 27. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte er unter E seine Einnahmen, die in Kindergeld und Sozialhilfeleistungen bestanden, erklärt, die im Formular unter H abgefragten Angaben zu Wohnkosten jedoch durch Streichung verneint.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 hat das
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