LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.08.2011
L 2 AL 71/10 B
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 174/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.08.2011 (L 2 AL 71/10 B) - DRsp Nr. 2011/18724

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 71/10 B

DRsp Nr. 2011/18724

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Sache über die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2010 bis 31. August 2011.

Der am 1985 geborene Kläger begann am 5. August 2001 eine Ausbildung als Maler und Lackierer in H ... Zum 1. Juni 2003 zog er aus dem Haushalt seiner Mutter in H. aus, welche zum 1. Juli 2003 von H. nach F. a. M. verzog. Er zog in eine eigene 35 qm große Wohnung in H. und beantragte BAB bei der Beklagten, welche ihm bewilligt wurde. Der Kläger bestand die Abschlussprüfung nicht und beendete seine Ausbildung zum 29. Juli 2005. Danach absolvierte er verschiedene Fördermaßnahmen in H. und anderem eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) vom 4. September 2007 bis 3. Juli 2008, für welche er BAB in Höhe von 465 EUR monatlich erhielt.