LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.01.2011
L 5 AS 254/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AS 1646/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.01.2011 (L 5 AS 254/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/3364

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 254/10 NZB

DRsp Nr. 2011/3364

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Mai 2010 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieses hat seiner Klage gegen die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 714,38 EUR für Januar bis Dezember 2006 nur teilweise stattgegeben.

Der am ... 1967 geborene Kläger erhielt ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II und bezog im hier streitigen Zeitraum daneben Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 monatlich 562,85 EUR. Er berücksichtigte kein Einkommen. Eine erste Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für den Monat November 2005 gelangte am 19. Dezember 2005 zu den Akten. In der Folgezeit legte der Kläger jeweils monatlich im Nachgang die vorläufigen BWA vor.