LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.09.2010
L 8 B 18/07 SO ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 8 SO 57/07 ER,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.09.2010 (L 8 B 18/07 SO ER) - DRsp Nr. 2010/20594

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen L 8 B 18/07 SO ER

DRsp Nr. 2010/20594

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) für das Jahr 2007 die vorläufige Übernahme von Kosten für einen ambulanten Behindertenfahrdienst.

Der 1968 geborene Antragsteller ist seit 1999 ab der Halswirbelsäule gelähmt. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 % und den Merkzeichen G, aG, H, B und RF anerkannt. Zu seiner Fortbewegung ist der Antragsteller auf einen Rollstuhl angewiesen. Er besitzt sowohl einen Faltrollstuhl als auch einen Elektrorollstuhl C 1000. Dieser kann Wegstrecken von bis zu 35 km zurücklegen und Hindernisse bis 10 cm (Bordsteige) überwinden.

Auf den Antragsteller sind zwei Pkw und ein Motorrad zugelassen, mit denen er nach seinen Angaben nicht transportiert werden könne. Den Pkw VW Passat nutze seine Ex-Ehefrau; den Pkw Fiat Fiorino sein Sohn. Das im Sommer 2007 umgebaute SIMSON SD 50 Lastendreirad sei nicht geeignet für Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr.