LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.03.2013
L 4 KR 67/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 226/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.03.2013 (L 4 KR 67/11 NZB) - DRsp Nr. 2013/16425

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 67/11 NZB

DRsp Nr. 2013/16425

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 248,16 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig sind noch die Zinsen und die Kosten des Verfahrens, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Forderung der Klägerin wegen erbrachter Krankenhausleistungen beglichen hatte. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der erbrachten Leistung.

Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist.