Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. August 2008 wird abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab 30. Mai 2008 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren S 1 SO 55/08 vor dem Sozialgericht Magdeburg, längstens bis zum Abschluss der Fachoberschulausbildung, unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen vorläufige Leistungen nach §
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt höhere vorläufige Leistungen nach dem
Der Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben ist er am ... 1988 geboren und reiste am 21. Oktober 2001 ohne ein erforderliches Visum in das Bundesgebiet ein. Zu dem damals begleitenden Onkel besteht kein Kontakt mehr. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund fehlender Ausweispapiere ist eine Abschiebung nicht möglich. Zurzeit besteht eine wiederholt verlängerte Duldung des Aufenthalts. Eine Erwerbstätigkeit ist ihm nicht gestattet.
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