LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2008
L 8 B 32/08 AY ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AY 56/08 ER

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2008 (L 8 B 32/08 AY ER) - DRsp Nr. 2010/6884

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen L 8 B 32/08 AY ER

DRsp Nr. 2010/6884

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. August 2008 wird abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab 30. Mai 2008 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren S 1 SO 55/08 vor dem Sozialgericht Magdeburg, längstens bis zum Abschluss der Fachoberschulausbildung, unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen vorläufige Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt höhere vorläufige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem das Sozialgericht die Antragsgegnerin bereits zur vorläufigen Erbringung des monatlichen Geldbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens verpflichtet hat.

Der Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben ist er am ... 1988 geboren und reiste am 21. Oktober 2001 ohne ein erforderliches Visum in das Bundesgebiet ein. Zu dem damals begleitenden Onkel besteht kein Kontakt mehr. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Aufgrund fehlender Ausweispapiere ist eine Abschiebung nicht möglich. Zurzeit besteht eine wiederholt verlängerte Duldung des Aufenthalts. Eine Erwerbstätigkeit ist ihm nicht gestattet.