LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.04.2010
L 5 AS 43/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3188/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.04.2010 (L 5 AS 43/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20784

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 43/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20784

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Januar 2010 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter in einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (Frau M. M.).

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Q ... Nach § 2 seiner Satzung setzt er sich insbesondere für die Vertretung der Interessen von sozial schwachen Personen ein und leistet in diesem Zusammenhang auch "Hilfe bei der Beantragung und Überprüfung von Bescheiden nach den SGB´s und anderen sozialrechtlichen und sozialgesetzlichen Normen". Nach der Beitragssatzung des Antragstellers waren für eine Einzelperson monatlich 5,00 EUR Beiträge zu zahlen. Daneben wurden gesonderte Gebühren erhoben:

- Kopien 0,50 EUR/Stück

- Schreibarbeiten pro Seite 2,50 EUR

- Recherchearbeiten/Auswertungen 25,00 EUR/30 min

- Aufbereitungs- und Sortierungsarbeiten 25,00 EUR/30 min

- individuelle Leistung nach Aufwand 25,00 EUR/30 min