LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.01.2012
L 5 AS 227/11 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3740/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.01.2012 (L 5 AS 227/11 B) - DRsp Nr. 2012/19160

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 227/11 B

DRsp Nr. 2012/19160

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Klageverfahren ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache begehrt er die Weitergewährung von Einstiegsgeld vom Beklagten.

Der 1976 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, die laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht. Am 17. Juli 2009 schloss der Kläger mit der Bäckerei-Konditorei E. M. UG mit Wirkung zum 20. Juli 2009 einen für die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsvertrag. Der Beklagte hatte ihm nach eigenen Angaben für den Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis 19. Juli 2010 ein Einstiegsgeld in Höhe von 189,60 EUR/Monat bewilligt.