LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.07.2011
L 5 AS 224/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1148/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.07.2011 (L 5 AS 224/09 NZB) - DRsp Nr. 2011/18719

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 224/09 NZB

DRsp Nr. 2011/18719

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden Kläger) beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2009 und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache begehrt er die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten, mit dem dieser von ihm die Erstattung von 38,53 EUR für seines Erachtens zuviel gezahlter Leistungen für den Monat Juni 2006 gefordert hatte.

Der Kläger bezog vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 6. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. April 2005 bewilligte er ihm für den Zeitraum von April bis September 2005 in Höhe von 436,20 EUR/Monat. Mit Schreiben des Hauptzollamts M. vom 31. Mai 2006 erlangte der Beklagte Kenntnis von einer u.a. im Mai 2005 vom Kläger ausgeübten Nebentätigkeit, aus der er in diesem Monat einen Verdienst in Höhe von 96,66 EUR erzielte, der ihm im Juni 2006 zufloss.