LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2010
L 5 AS 93/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 179/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2010 (L 5 AS 93/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20777

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 93/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20777

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2010 - Sach- und Prozesskostenhilfeentscheidung - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) für eine neu anzumietende Wohnung im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antrags- und Beschwerdegegnerin. Ferner wendet sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Antragsverfahren.

Die 1989 geborene Antragstellerin wohnt seit Juli 2008 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen steht, in dessen 45 m² großer Wohnung im G. in M ... Für diese Wohnung ist derzeit eine Miete iHv insgesamt 357,00 EUR (Kaltmiete iHv 207,00 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen iHv 150,00 EUR) monatlich zu entrichten. Seitdem Zuzug der Antragstellerin geht die Antragsgegnerin von einer Haushaltsgemeinschaft aus.