LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.02.2009
L 2 B 423/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 20 AS 3582/08 ER - 18.9.2008,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.02.2009 (L 2 B 423/08 AS ER) - DRsp Nr. 2010/3695

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 2 B 423/08 AS ER

DRsp Nr. 2010/3695

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Übernahme der Mietkosten ab dem 1. September 2008 für die als Praxisräume genutzten Teil der Wohnung der Antragstellerin (Shiatsu-Praxis).

Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnt eine Mietwohnung in H. mit einer Größe von 84,4 m², wobei sie nach ihren Angaben 40 m² für ihre Shiatsu-Praxis nutzt. Bis zum 30. August 2008 bewohnte sie diese Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann. Seit dem 1. September 2008 ist der Ehemann ausgezogen. Die Antragstellerin absolvierte im Jahr 1999 einen Grundkurs zur Erlernung von Shiatsu-Behandlungen und ist seit April 2001 selbständig als Shiatsu-Behandlerin tätig. Positives Einkommen erzielte sie bisher nicht. Wegen einer Krebserkrankung ist sie bis September 2009 als 100% schwerbehindert eingestuft.