LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.02.2009
L 2 B 389/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 20 AS 2182/08 ER - 12.8.2008,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.02.2009 (L 2 B 389/08 AS ER) - DRsp Nr. 2010/3694

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 2 B 389/08 AS ER

DRsp Nr. 2010/3694

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin für den Zeitraum Juli 2008 bis September 2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten zur Durchführung von Qualifizierungs- und Übungsmaßnahmen am E. S. -Institut (ESI) in Höhe von 15.580,00 EUR sowie weiterer Betriebskosten in Höhe von monatlich 617,17 EUR für ihre Praxis.

Die Antragstellerin bezieht seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnt eine Mietwohnung mit einer Größe von 84,4 m², wobei sie nach ihren Angaben 40 m² für ihre Shiatsu-Praxis nutzt. Bis zum 30. August 2008 bewohnte sie diese Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann. Seit dem 1. September 2008 ist der Ehemann ausgezogen.

Die Antragstellerin absolvierte im Jahr 1999 einen Grundkurs zur Erlernung von Shiatsu-Behandlungen und ist seit April 2001 selbständig als Shiatsu-Behandlerin tätig. Gewinn erzielte sie bisher nicht. Wegen einer Krebserkrankung ist sie bis September 2009 als 100% schwerbehindert eingestuft.