LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2011
L 10 KR 63/10 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau ? Beschluss - S 4 KR 45/08 ? 28.07.2010,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2011 (L 10 KR 63/10 B) - DRsp Nr. 2011/16171

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 10 KR 63/10 B

DRsp Nr. 2011/16171

Auf die Beschwerde des Klägers vom 2. September 2010 wird der Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 28. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung der beklagten Krankenkasse gegen den Kläger als Inhaber einer Einzelfirma wegen der Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Unter dem 14. August 2008 hat das SG den Klägervertreter – mit einfachem Brief – aufgefordert, eine Reihe von Unterlagen zu seinem PKH-Antrag nachzureichen und weitere Auskünfte erbeten. Zur Erledigung der Anfrage hat es dem Kläger eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.