LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2010
L 8 B 6/07 SO
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 18/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2010 (L 8 B 6/07 SO) - DRsp Nr. 2011/20773

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen L 8 B 6/07 SO

DRsp Nr. 2011/20773

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten nach Klagerücknahme in der Hauptsache noch über die Kosten des Rechtsstreits.

Der am ... 1967 geborene Kläger bezog neben der ihm vom zuständigen Rentenversicherungsträger gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Januar bis zum 13. März 2005 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung - SGB II) vom 14. März bis zum 31. August 2005 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 29. September 2005 Leistungen ab dem 1. September 2005 bis auf weiteres und berechnete die Höhe der Leistung zu Gunsten des Klägers - nun unter Berücksichtigung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 in Höhe von 266,70 EUR monatlich neu.

Der Kläger legte - durch den Prozessbevollmächtigten - am 1. November 2005 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2005 ein und beantragte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte. Die "sorgfältige Behandlung und unverzügliche Rückgabe" werde versichert.