LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.01.2011
L 5 B 37/07 AS
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 11/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.01.2011 (L 5 B 37/07 AS) - DRsp Nr. 2011/6325

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen L 5 B 37/07 AS

DRsp Nr. 2011/6325

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG).

Im Hauptsacheverfahren hatte die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stand, bei dem SG am 13. September 2005 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2005 (zur Sanktionierung einer Pflichtverletzung) begehrt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hatte das SG PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und den Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (BG) beigeordnet.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 gab die Antragsgegnerin dem Widerspruch der Antragstellerin statt. Der BG erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte in der Folge die Festsetzung seiner Vergütung aus der Landeskasse iHv 545,20 EUR nach dem () und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) zu § Abs. :