LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.09.2011
L 5 AS 205/11 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2634/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.09.2011 (L 5 AS 205/11 B) - DRsp Nr. 2011/18731

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 205/11 B

DRsp Nr. 2011/18731

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat.

Die Kläger beziehen von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnen ein Eigenheim, in dem auch ihr gemeinsamer, im Jahr 1985 geborener Sohn und dessen beide minderjährigen Kinder leben.

Mit Änderungsbescheid vom 22. April 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2010 iHv 247,07 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 172,62 EUR/Mt. für jeden der Kläger (enthaltene Heizkosten 40,89 EUR p.P.). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. August 2010 bewilligte der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen iHv 280,76 EUR monatlich und wies im Übrigen den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 zurück.