LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.09.2011
L 2 AS 355/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2836/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.09.2011 (L 2 AS 355/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18730

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 355/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18730

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 1. Juni 2011 von dem Antragsgegner.

Der am 1960 geborene und geschiedene Antragsteller ist selbständig tätig und beantragte erstmals im Jahr 2001 Sozialhilfe, die er darlehensweise bis November 2002 von der Stadt H. (S.) als zuständigem Träger für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhielt. Später versagte die Stadt H. (S.) die Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das VG Halle wies die Klagen des Antragstellers hiergegen ab (Az. 4 A 576/04 HAL, 4 A 524/03 HAL, 4 A 371/03 HAL).