LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.09.2010
L 5 AS 311/10 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2663/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.09.2010 (L 5 AS 311/10 B) - DRsp Nr. 2011/20800

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 311/10 B

DRsp Nr. 2011/20800

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Juli 2010 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.

In einem sozialgerichtlichen Klageverfahren begehrt sie die Aufhebung eines seitens der Beklagten erlassenen Sanktionsbescheides. Die Vorsitzende der 7. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, Richterin B., hat zum 1. Juli 2010 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Sie hat das persönliche Erscheinen der Klägerin nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet, da sie zur weiteren Sachverhaltsklärung beitragen sollte.

Die Klägerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Eine Entschuldigung hat nicht vorgelegen. Die Kammer ist nach einer geheimen Beratung zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin zur Entscheidungsfindung befragen zu müssen und hat die Verhandlung vertagt. Die Vorsitzende hat sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin vorbehalten, falls diese sich nicht bis zum 15. Juli 2010 genügend entschuldigen sollte.