LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.04.2010
L 8 SO 1/09 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 95/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.04.2010 (L 8 SO 1/09 B) - DRsp Nr. 2011/20783

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 1/09 B

DRsp Nr. 2011/20783

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. November 2008 wird aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 1 SO 95/08 bewilligt und Rechtsanwalt W. aus O. zur Vertretung im Verfahren beigeordnet.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein von ihm betriebenes erstinstanzliches Verfahren.

Der am ... 1982 geborene, alleinstehende Kläger ist der Sohn des am ... 1950 geborenen und am xx oder xx. xxxx 2008 verstorbenen, zuletzt in O. wohnhaften F. F. P ... Der Kläger hat zwei volljährige Geschwister (M. und P. P.); der Verstorbene hatte drei Schwestern (C. E., H. und E. Q.). Die Kinder des Verstorbenen schlugen gegenüber dem Nachlassgericht des Amtsgerichts O. am xxx 2008 die Erbschaft aus.