Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2010 und 2. November 2010 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ...
I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren nur Klägerin genannt) wendet sich in beiden Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht. In der Hauptsache stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin - im Klageverfahren und im Wege des einstweiligen Rechtschutzes - einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR hatte.
1993 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Hausgrundstück in der F. straße in R ... Dabei erwarb die Klägerin einen Eigentumsanteil von zwei Dritteln und der Ehemann von einem Drittel. Mit Urteil vom 26. August 2003 wurde die Ehe geschieden. Mindestens seit Mai 2009 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - (SGB II) von dem Beklagten bzw. Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Weiteren nur Beklagter genannt).
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