LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.08.2011
L 5 AS 209/11 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2427/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.08.2011 (L 5 AS 209/11 B) - DRsp Nr. 2011/18723

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 209/11 B

DRsp Nr. 2011/18723

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bilden eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Nach Angaben des Klägers zu 1 wohnt seine im Jahr 2001 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, 15 Tage des Monats bei ihm und im Übrigen bei ihrer Mutter. Die Kläger bewohnen eine 67 m² große Wohnung, für die im hier maßgeblichen Zeitraum eine Gesamtmiete von 442,20 EUR (308,20 EUR Kaltmiete, 58,02 EUR Heizkosten, 75,98 EUR Betriebskosten) zu zahlen war.