Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (
Die Kläger beziehen vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bilden eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Nach Angaben des Klägers zu 1 wohnt seine im Jahr 2001 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, 15 Tage des Monats bei ihm und im Übrigen bei ihrer Mutter. Die Kläger bewohnen eine 67 m² große Wohnung, für die im hier maßgeblichen Zeitraum eine Gesamtmiete von 442,20 EUR (308,20 EUR Kaltmiete, 58,02 EUR Heizkosten, 75,98 EUR Betriebskosten) zu zahlen war.
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