LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.08.2011
L 2 AS 405/10 B
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale ? Beschluss - S 14 AS 2636/08 ? 27.08.2010,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.08.2011 (L 2 AS 405/10 B) - DRsp Nr. 2011/16196

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 405/10 B

DRsp Nr. 2011/16196

Der Beschluss des SG Halle vom 27. August 2010 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., H./S., bewilligt.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren. In der Sache streiten die Beteiligten über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) während eines Masterstudiums "Medizin, Ethik, Recht".

Der am ... 1981 geborene Kläger absolvierte von Oktober 2001 bis Dezember 2006 erfolgreich ein Studium der Rechtswissenschaften an der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg. Zum Sommersemester 2007 nahm er an dieser Universität ein Masterstudium in dem Fach Medizin-Ethik-Recht auf. Bei diesem Studiengang handelt es sich nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung um einen gebührenpflichtigen, nichtkonsekutiven Master-Studiengang, der im Profil eher forschungsorientiert ist und die Voraussetzungen als weiterbildend nach § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium (ABStPOBM) erfüllt.