LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2011
L 6 U 99/10 B
Vorinstanzen:
Sozialgericht Dessau-Roßlau - S 3 U 98/09,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2011 (L 6 U 99/10 B) - DRsp Nr. 2011/9145

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 6 U 99/10 B

DRsp Nr. 2011/9145

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren darüber gestritten, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des Beschwerdeführers ab dem 5. April 2001 fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3. März 2009 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2008 in Höhe von insgesamt 190 EUR fest. Am 25. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den Beitragsbescheid aufzuheben. Mit Bescheid vom 22. September 2009 wies die Beschwerdegegnerin diesen Antrag zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beschwerdegegnerin die beiden Widersprüche zurück.