LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2011
L 5 AS 234/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 724/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2011 (L 5 AS 234/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/8429

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 234/10 B ER

DRsp Nr. 2011/8429

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat 1/3 der dem Antragsteller in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz vom Antragsgegner noch die vorläufige Übernahme seiner Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Gewährung von Kosten der Unterkunft (KdU) ohne den Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung für den Zeitraum vom 10. März bis 31. Juli 2010.

Der am ... 1949 geborene, alleinstehende Antragsteller beantragte erstmals am 22. Oktober 2009 beim Antragsgegner Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er gab an, die Warmwasserbereitung erfolge mittels Strom.