LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2010
L 5 BK 1/10 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BK 4/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2010 (L 5 BK 1/10 B) - DRsp Nr. 2010/20590

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen L 5 BK 1/10 B

DRsp Nr. 2010/20590

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. Dort begehrt sie die Bewilligung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Die am ... 1958 geborene Beschwerdeführerin hat Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit. Ihr Ehemann bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In ihrem Haushalt lebt das am ... 2002 geborene Enkelkind. Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 20. Dezember 2005 (11 F 576/05) ist der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für das Enkelkind übertragen worden. Dieses erhält Kindergeld sowie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).