Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antrags- und Beschwerdegegner die sofortige Auszahlung von pauschalierten Wohnungserhaltungskosten bzw. einer fiktiven Miete iHv 520,00 EUR monatlich.
Der Antragsteller und seine Familie beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Antragsteller ist Miteigentümer zu ½ eines selbstbewohnten Hausgrundstücks. Als Kosten der Unterkunft (KdU) werden vom Antragsgegner regelmäßig die Hauslasten, die monatlich in wechselnder Höhe anfallen, und während der Heizperiode die Heizkosten übernommen. Gegen die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 sind Klagen beim Sozialgericht Magdeburg (
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