Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
Die am ... 1939 geborene Klägerin und ihr am ... 1939 geborener Ehemann beantragten im Februar 2003 bei dem beklagten Landkreis Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), nachdem sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit am 31. Dezember 2002 aufgegeben hatten. Für den an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidenden Ehemann der Klägerin war ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit dem Merkzeichen "G" anerkannt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|