LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.04.2011
L 5 AS 136/11 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4539/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.04.2011 (L 5 AS 136/11 B ER RG) - DRsp Nr. 2011/9144

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 136/11 B ER RG

DRsp Nr. 2011/9144

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Rügeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im Wege der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung sowie eines Berichtigungsantrags gegen einen Beschluss des erkennenden Senats.

In einem früheren Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Senat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.H.v. 611,28 EUR zu leisten. Hinsichtlich des begehrten Leistungszeitraumes vom 1. August bis 4. Oktober 2010 war die Beschwerde erfolglos geblieben (Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 5 AS 374/10 B ER).