Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2010 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 wird wiederhergestellt.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein Auskunftsersuchen nach § 60 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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