LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.01.2011
L 5 AS 216/10 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3665/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.01.2011 (L 5 AS 216/10 B) - DRsp Nr. 2011/8451

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 216/10 B

DRsp Nr. 2011/8451

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Prozesskostenhilfeantrag für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Die Antragsteller standen bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsteller zu 2. erzielte aus seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Mit Bescheid vom 9. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Monat Dezember 2009 Leistungen in einer Gesamthöhe von 156,38 EUR. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein.