LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.10.2010
L 6 U 44/09
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 112/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.10.2010 (L 6 U 44/09) - DRsp Nr. 2011/447

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen L 6 U 44/09

DRsp Nr. 2011/447

Die Berufung wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten des Klägers. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 5. März 2008 bei der Beklagten die Kostenübernahme für 18 Bewerbungen. Mit Schreiben vom 31. August 2008 stellte er den Antrag auf Kostenübernahme für 12 weitere Bewerbungen. Ausweislich des Schreibens ging er nunmehr davon aus, er habe zuvor die Kostenübernahme für 17 Bewerbungen beantragt.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 6. November 2008 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dieser sei nicht fristgerecht erhoben. Mit der am 18. Dezember 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage hat der Kläger weiterhin die Übernahme der Kosten für insgesamt 29 Bewerbungen "nebst Fahrtkosten" geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 17. November 2007 die Übernahme von 260 EUR jährlich an Bewerbungskosten zuzüglich angefallenen Fahrkosten angekündigt.