LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.08.2010
L 5 AS 135/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 238/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.08.2010 (L 5 AS 135/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20798

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 135/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20798

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob vorläufig Heizkosten aus der Rechnung vom 5. November 2009 in Höhe von 1.103,59 EUR zu erstatten sind.

Der selbständig tätige Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren nur Antragsteller genannt) bezieht seit Dezember 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim in F ... In diesem befinden sich die Wohnung des Antragstellers und sein Geschäft. Beide Einheiten werden über eine gemeinsame Anlage mit Heizöl beheizt. Getrennte Wärmezähler sind nicht vorhanden.

Im Frühjahr 2009 bezog der Antragsteller 2.000 Liter Heizöl. Auf der Rechnung vom 7. März 2009 über 898,45 EUR war handschriftlich vermerkt "100% für Geschäft". In der betriebswirtschaftlichen Auswertung für März 2009 waren Ausgaben für Heizung in Höhe von 755,00 EUR angegeben. Unter dem 18. März 2009 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau die Erstattung von Heizkosten für die Heizperiode 2009/10.