LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.07.2011
L 2 AS 217/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale ? Beschluss - S 6 AS 1512/11 ER,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.07.2011 (L 2 AS 217/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/16194

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 217/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16194

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2011.

Der am 1949 geborene Antragsteller und die am 1949 geborene Antragstellerin sind miteinander verheiratet.

Sie erwarben 1995 ein Dreifamilienhaus (nach ihren Angaben Baujahr 1910 bzw. 1914) mit 211 qm Grundfläche in N. Eine Wohnung mit 73 qm bewohnen die Antragsteller, die anderen Wohnungen haben sie vermietet. Zur Finanzierung und Sanierung der Wohnungen nahmen die Antragsteller Kredite bei der D .. Bank auf in Höhe von anfänglich 310.000 DM, dabei entfielen 100.000 DM auf den Kaufpreis und 210.000 DM auf die Sanierung und den Umbau. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 294 der Verwaltungsakte verwiesen. Dabei sollten sich die nicht von den Antragstellern bewohnten Wohnungen durch die Mieteinnahmen "selbst tragen". Eine Abtretung der Mieteinnahmen an die Bank nahmen die Antragsteller nicht vor. Für den Kreditgeber ist eine Grundschuld in Höhe von 210.000 DM in das Grundbuch eingetragen worden.