LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.06.2013
L 5 AS 290/13 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1932/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.06.2013 (L 5 AS 290/13 B) - DRsp Nr. 2013/16441

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 290/13 B

DRsp Nr. 2013/16441

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihr betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (SG), in dem sie sich gegen eine Überleitungsanzeige gemäß § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wehrt.

Die Klägerin beschäftigte seit dem Juni 2010 Frau E. D. in ihrem privaten Haushalt als Hauswirtschaftsgehilfin. E. D. - im Weiteren: Leistungsberechtigte (LB) - bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In einer auf Verlangen des Beklagten ausgefüllten Einkommensbescheinigung vom 21. Juni 2010 bestätigte die Klägerin, die LB sei neun Stunden wöchentlich zu einem Wochenlohn von 24,00 EUR, der einem Monatslohn von 97,20 EUR entspreche, in ihrem Haushalt als Reinigungskraft angestellt. Eine weitere von der Klägerin unterschriebene, nicht datierte Einkommensbescheinigung, die die LB dem Beklagten am 30. Oktober 2011 vorlegte, bestätigte eine Beschäftigung von drei mal drei Stunden wöchentlich zu einem Stundenlohn von 2,75 EUR als Hauswirtschaftsgehilfin in Nebentätigkeit.