LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.05.2011
L 3 R 209/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 594/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.05.2011 (L 3 R 209/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/18790

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 3 R 209/10 B ER

DRsp Nr. 2011/18790

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. August 2010 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.267,08 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen für die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1.

Die Antragstellerin, im Folgenden Ast., ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für die der Beigeladene zu 1. nach Vertrag vom 8. Februar 1999 als Fremdgeschäftsführer bestellt worden war. Nach dem mit der Ast. - vertreten durch ihre Gesellschafter - ebenfalls am 8. Februar 1999 geschlossenen Honorarvertrag erhielt der Beigeladene zu 1. ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit einen monatlichen "Grundbezug" in Höhe von 1.500 DM mit einer Fälligkeit des Honorars jeweils zum 15. des Folgemonats.