Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2010 wird teilweise aufgehoben und der Tenor zur Klarstellung neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1,00 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 628,00 EUR als Darlehen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens 4/5 zu erstatten.
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