LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.05.2010
L 5 AS 256/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AS 1031/10 ER

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.05.2010 (L 5 AS 256/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3347

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 256/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3347

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2010 wird teilweise aufgehoben und der Tenor zur Klarstellung neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1,00 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 628,00 EUR als Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens 4/5 zu erstatten.

Gründe: