LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.11.2010
L 2 AS 182/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 15 AS 442/10 ER - 29.3.2010,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.11.2010 (L 2 AS 182/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/21250

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 182/10 B ER

DRsp Nr. 2010/21250

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. März 2010 wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 5) vorläufig vom 28. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 81,00 EUR monatlich zu zahlen (je 20 EUR monatlich für die Antragsteller zu 1) bis 4) und 1,00 EUR für die Antragstellerin zu 5).

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Antragsteller fordern die Übernahme der erhöhten tatsächlichen Kosten der Unterkunft ab November 2009 bis 30. Juni 2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die am 1976 geborene Antragstellerin und ihre minderjährigen Kinder J ... S. (geb ... 1995), Antragsteller zu 2), A ... S (geb ... 1997), Antragstellerin zu 3), N, S. S. (geb ... 2003), Antragsteller zu 4) und L. -F ... K. (geb. 2006), Antragstellerin zu 5) stehen im laufenden Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II (Alg II). Zuvor erhielten sie Sozialhilfe.