LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.08.2010
L 5 B 584/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2225/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.08.2010 (L 5 B 584/08 AS ER) - DRsp Nr. 2011/20797

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen L 5 B 584/08 AS ER

DRsp Nr. 2011/20797

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch über eine Nachzahlung wegen der Kosten der Unterkunft (KdU) iHv 117,71 EUR, über eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Bescheinigung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 1. zu fertigen und zusätzlich im Beschwerdeverfahren über die Nichtzahlung eines monatlichen "Überhangs" iHv 180,61 EUR.

Der Antragsteller zu 1. bezieht mindestens seit dem Jahr 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iHv rund 800 EUR. Im Mai 2007 wies die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antragsteller zu 1. darauf hin, dass monatlich 100,00 EUR mit Beitragsforderungen der AOK verrechnet würden, da trotz mehrfacher Aufklärung und Anforderungen nicht nachgewiesen worden sei, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werde. Soweit er bereits aktuell Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen beziehe, werde um Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides gebeten. Sofern er erst durch die Verrechnung hilfebedürftig werde, sei dies durch eine aktuelle Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen.