LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.01.2012
L 2 AS 465/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 5946/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.01.2012 (L 2 AS 465/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2759

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 465/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2759

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme der Kosten der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.

Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte bis zum 30. September 2011 bei seinem Vater und bildete mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsgegner stimmte dem Auszug des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe zu und erteilte die Zusicherung zum Umzug in eine konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16. August 2011). Am 25. August 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe wegen einer Erstausstattung für die betreffende Wohnung (K -von Qu -Str. in Qu.).

Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine Zusicherung für ein neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine Wohnung im N ... Weg ..., da die andere Wohnung bereits vermietet war und die neue Wohnung ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es weiter, dass im Fall der Hilfebedürftigkeit die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung berücksichtigt werden könnten.

Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB).