LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.11.2011
L 8 SO 12/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 3/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.11.2011 (L 8 SO 12/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/20834

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 12/11 NZB

DRsp Nr. 2011/20834

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid über die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens in Höhe von 103,03 EUR auf die ihm gewährten laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

Der am ... 1949 geborene Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See laufend Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Versorgungsamt stellte ab dem 8. August 2006 bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die Merkzeichen "B" und "G" fest.